Angrillen? Ist bei den meisten Deutschen schon lange passiert. Sobald die ersten Sonnenstrahlen hervorkommen, wird die Bratwurst auf den Grill gelegt. Doch dürfen auch Mieter ungehemmt die Holzkohle anfeuern?

Der Sommer hat Einzug gehalten, die WM steht vor der Tür. Grund genug, den Grill mit Fleisch, Fisch und Gemüse zu belegen. Egal ob Einfamilienhaus-Eigentümer oder Wohnungsmieter – die Deutschen sind weltmeisterlich in Sachen Grillen.

Aber es gibt in Mehrfamilienhäusern Einschränkungen!

„Grundsätzlich gilt, dass das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse einer Mietwohnung nicht pauschal verboten ist. Allerdings sollte man einen Blick in die Hausordnung oder den Mietvertrag werfen“ rät der Mieterschutzbund e.V. „Wer trotz Verbot grillt und sich auch über eine Abmahnung hinwegsetzt, riskiert die fristlose Kündigung der Wohnung.“
 
Der Geruch nach Bratwurst und zum Teil auch die Lärmbelästigungen der fröhlich grillenden Gemeinschaft schmecken nicht jedem Nachbarn wirklich gut. Dazu der Mieterschutzbund e.V.: „Wer grillen möchte, muss Rücksicht nehmen. Daher empfiehlt es sich, Rücksprache mit den Nachbarn zu halten und diese über das geplante Grillen zu informieren. Nach 22 Uhr sollte das Grillen eingestellt und auch auf die Lautstärke geachtet werden.“ Auch bezüglich des Rauches sollte man vorsichtig sein: „Wenn dieser verstärkt in die Gärten oder auf die Balkone der Nachbarn zieht oder sogar in die Wohnungen eindringt, kann das unter Umständen als Verstoß gegen die Immissionsschutzverordnung gesehen werden. Im schlimmsten Fall zieht das eine Geldstrafe nach sich.“ (LG München 15 S 22735/03)

Die GWW gestattet grundsätzlich das Grillen auf den Freiflächen, so lange keine Nachbarn beeinträchtigt werden. Auch auf dem Balkon darf gegrillt werden - allerdings nicht mit Holzkohle. Dies ist den Sicherheitsauflagen geschuldet und der Nachbar wird es Ihnen danken. Es gibt ja auch Elektrogrills!

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine schmackhafte Grillsaison...

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